(a) der Erwerb und die Bebauung von Immobilien und die Verwaltung von eigenen Immobilien, (b) der Erwerb und das Halten von Anteilen an sowie die Gründung von Immobiliengesellschaften sowie (c) die Gewährung von Darlehen an Immobiliengesellschaften, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar an der finanzierten Immobiliengesellschaft beteiligt ist. Der Begriff "Immobilien" umfasst Grundstücke einschließlich Gebäude, mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten vergleichbare Rechte, insbesondere Erbbaurechte, Miteigentumsrechte und lease-hold Rechte und Gegenstände, die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlich sind. Der Begriff "Immobiliengesellschaft" bezeichnet sämtliche Gesellschaften (Personen- und Kapitalgesellschaften) oder sonstige Investitionsvehikel, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag, ihrer Satzung oder ihren konstituierenden Dokumenten oder nach ihrem Anlageverhalten Immobilien erwerben, bebauen oder eigene Immobilien verwalten oder Anteile an solchen Vehikeln erwerben (einschließlich deren Gründung) oder halten, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag, ihrer Satzung oder ihren konstituierenden Dokumenten oder nach ihrem Anlageverhalten, (unmittelbar oder mittelbar über weitere solche Immobiliengesellschaften) Immobilien erwerben, bebauen oder eigene Immobilien verwalten oder Darlehen an solche Vehikel ausreichen, vorausgesetzt, dass die Immobiliengesellschaft unmittelbar oder mittelbar an der finanzierten Immobiliengesellschaft beteiligt ist. (2) Die Gesellschaft kann alle Tätigkeiten und Transaktionen durchführen, die sie für notwendig erachtet, um den Geschäftszweck zu erfüllen, sowie alle Tätigkeiten, die direkt oder indirekt der Erreichung des Geschäftszwecks dienen, einschließlich Transaktionen zur Absicherung von Zinssatz- und/oder Wechselkursrisiken. (3) Die Gesellschaft kann sich durch Eigen- oder Fremdkapital finanzieren.
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