1) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. 2) Die Genossenschaft kann Spareinlagen nur von ihren Mitgliedern oder deren Angehorigen im Sinne der Abgabenordnung hereinnehmen. Die Grundsätze für den Sparverkehr zwischen der Genossenschaft und den Sparern richten sich nach den "Besonderen Satzungsbestimmungen" gemäß Teil B dieser Satzung (Sparordnung). Die Sparordnung ist fester Bestandteil dieser Satzung. Änderungen der Sparordnung sind Satzungsänderungen. 3) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf die Stadt Frankfurt am Main und die unmittelbar angrenzenden Stadt- und Landkreise. 4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. 5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 Buchstabe d die Voraussetzungen.
Wolfgang Bödicker (Vorsitzender des Aufsichtsrates), Karin Lenz (Vorstand), Jörg Schumacher (Vorstand), Ulrich Tokarski (Vorsitzender des Vorstandes)
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