1.Förderung der beruflichen und fachlichen Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen. Aufgabe ist dabei vor allem die Schulung arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter Personen im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, den Landes- und Bundesministerien, Sozialversicherungsträgern, Bezirksregierungen, kommunalen Verwaltungen und anderen öffentlichen Einrichtungen und Betrieben, sowie die berufliche, wirtschaftliche und soziale Reintegration von Arbeitslosen im Sinne von § 66 AO. 2. Weiterer Satzungszweck ist die Förderung der beruflichen und sozialen Integration von Menschen in beruflichen, sozialen oder gesundheitlichen Problemlagen, vorzugsweise durch die Erbringung von Leistungen, die sich gemeinnützigkeitsrechtlich unter die Begriffe Förderung der Bildung und Erziehung, Altenhilfe, öffentliches Gesundheitswesen und Wohlfahrtswesen im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3, 4, 7 und 9 AO einordnen lassen, die Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII und die Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe. Zielsetzung ist dabei, durch ein breit gefächertes Angebot einen Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland zu leisten. Die der vorstehenden Zielsetzung entsprechenden Projekte und Einrichtungen - mit Ausnahme derer im Bereich der Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe. Zielsetzung ist dabei, durch ein breit gefächertes Angebot einen Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland zu leisten. Die der vorstehenden Zielsetzung entsprechenden Projekte und Einrichtungen - mit Ausnahme derer im Bereich der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe - werden insbesondere im Auftrag und in Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Fördereinrichtungen wie etwa kommunalen Gebietskörperschaften, Bezirksregierungen, Landes- und Bundesministerien, Sozialversicherungsträgern sowie Stiftungen geplant und betrieben. Die Aufgaben im Sinne dieses Absatzes werden vorzugsweise durch Beteiligungsgesellschaften, die als Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO tätig werden, wahrgenommen. 3. Bei der beruflichen Fortbildung und Umschulung sowie anderen Hilfen für arbeitslose Personen stehen neben der fachlichen Schulung auch erzieherische Maßnahmen im Vordergrund, die die Motivation sowie die Vermittlungsbereitschaft und Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen stärken sollen. Diese erzieherischen Maßnahmen haben zum Ziel, die berufliche Eingliederung beziehungsweise Wiedereingliederung der Arbeitslosen nicht nur formal sicherzustellen, sondern durch nachhaltige erzieherische Methoden der Stärkung des beruflichen Selbstvertrauens, insbesondere von Langzeitarbeitslosen, zu dienen und damit die dauerhafte Eingliederung beziehungsweise Wiedereingliederung zu erreichen. Zielsetzung ist hierbei insbesondere die Entwicklung eines effizienten und effektiven Seminar- und Maßnahmenangebots für öffentliche und private Auftraggeber, das geeignet ist, den Arbeitsmarkt zu entlasten, die berufliche Entwicklung von Arbeitnehmern zu fördern und auf diesem Weg einen Beitrag zur Sicherung des sozialen und wirtschaftlichen Friedens zu leisten. 4. Im Rahmen dieser Satzungszwecke nach Nr. 1 führt die Gesellschaft insbesondere persönlichkeitsbildende Maßnahmen und Maßnahmen zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Führungskräften der Wirtschaft und deren Verbände durch. Zielgruppe dieser Maßnahmen sind zudem Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte sowie sonstige, sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Problemlage befindenden Personen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich vor allem um die folgenden: - Weiterbildungsmaßnahmen im Auftrag von Verbänden, Betrieben und sonstigen Organisationen; - Maßnahmen im Auftrage des Bildungswerks der Bayerischen Wirtschaft e. V.; - Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit; - Maßnahmen zur Förderung des allgemeinen Bildungswesens, insbesondere im Hinblick a
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