Halten und die Verwaltung von Immobilien sowie Maschinen. Dabei finden die Vorschriften dieses Vertrages unabhängig davon Anwendung, ob die jeweiligen Objekte grundbuchrechtlich als im Eigentum dieser Gesellschaft oder als im jeweiligen Miteigentum zu Bruchteilen der Gesellschafter stehend eingetragen sind. Die Gesellschaft hält den Grundbesitz und verwaltet und bewirtschaftet diesen in der Absicht, daraus Einnahmen, Überschüsse und Einkünfte zu erzielen. Sofern die Gesellschaft Grundbesitz hält, der mit einem Nießbrauch belastet ist, wird sie diesen nach Wegfall des Nießbrauchs mit der Absicht verwalten und bewirtschaften, hieraus Einnahmen, Überschüsse und Einkünfte zu erzielen. Die Gesellschaft ist berechtigt, weiteren Grundbesitz zu halten und zu verwalten, den sie selbst erwirbt oder der zu seinem vollen Umfang von ihren Gesellschaftern zu Anteilen erworben wird, mithin alle Geschäfte vorzunehmen und Tätigkeiten auszuüben, die der Erreichung des Gesellschaftszweckes mittelbar und unmittelbar dienlich oder förderlich sind.
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