Errichtung und Betrieb eines TV-Unternehmens für bayernweites Fernsehen in den auf Grundlage von § 3 der Satzung der Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz ("FSS") festgelegten Versorgungsgebieten entsprechend den Bestimmungen des Bayerischen Mediengesetzes ("BayMG") und Verbreitung der bayernweiten Fernsehprogramme in allen derzeitigen und künftigen, technischen Verbreitungsformen, die den Gesellschaftern medienrechtlich zugewiesen wurden, auf Grundlage der den Gesellschaftern dazu erteilten medienrechtlichen Genehmigungen nach den Bestimmungen des BayMG und der FSS; Beantragung und Entgegennahme sowie Erhaltung der etwaig für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen medienrechtlichen Genehmigungen auf Grundlage des BayMG und FSS, soweit diese Genehmigungen nicht ausschließlich ihren Gesellschaftern erteilt werden; Produktion, Erwerb und Verbreitung von TV-Programmen/TV-Programmteilen, insbesondere Verbreitung von bayernweitem Fernsehprogramm im Programm des Hauptveranstalters RTL am Sonntag von 17:45 Uhr bis 18:45 Uhr im Hauptprogramm; Akquisition, Produktion und Verbreitung von Werbung in TV-Programmen; Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen im Medienbereich.
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