Die Erbringung von erlaubnispflichtigen Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Die Erlaubnis der BaFin vom 29.08.2013 wurde erteilt, als Finanzdienstleistungen die Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), die Anlageberatung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1a KWG), die Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG) sowie Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) zu erbringen. Bei der Erbringung vorgenannter Dienstleistungen sind folgende Beschränkungen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 KWG einzuhalten: Die Gesellschaft darf sich bei der Erbringung der genannten Finanzdienstleistungen nicht Eigentum oder Besitz an Geldern und Wertpapieren von Kunden verschaffen. Die Erlaubnis der BaFin wurde am 06.07.2018 erweitert und die Gesellschaft darf zusätzlich Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (§ 32 Abs. 1a KWG).
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