1. Betreiben von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängender Geschäfte jedweder Art, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von bebauten Grundstücken oder unbebauten Grundstücken und grundstückgleichen Rechten im In- und Ausland. 2. Die Gesellschaft kann sich insbesondere auf den Gebieten des Erwerbs, der Errichtung, des Betriebs, der Betreuung, der Bewirtschaftung und der Verwaltung von Immobilien und Bauten in aIlen Rechts- und Nutzungsformen betätigen und alle im Bereich der Bewirtschaftung von Wohnungs- und Gewerbebauten, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, insbesondere Grundstücke erwerben, entwickeln, erschließen, sanieren, belasten, veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Sie kann sich ferner im Bereich der Entwicklung und Vermarktung von technischem, kaufmännischem und sonstigem Know-how und der Bereitstellung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit dem beschriebenen Unternehmensgegenstand betätigen. 3. Die Gesellschaft kann eigenes Vermögen ohne Rücksicht auf den Umfang in Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien anlegen und zwar auch, wenn deren Unternehmensgegenstand Bereiche außerhalb der Grenzen der Absätze 1 und 2 umfasst. Die Gesellschaft darf diese Anlagen nach eigenem Ermessen erwerben, verwalten und veräußern. Geschäfte, die besonderer staatlicher Genehmigungen bedürfen, können erst getätigt werden, wenn diese Genehmigungen erteilt sind. 4. Die Gesellschaft ist zu alIen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit den in den Absätzen 1 bis einschließlich 3 umschriebenen Tätigkeitsgebieten im Zusammenhang stehen oder sonst geeignet erscheinen, dem Unternehmensgegenstand mitterbar oder unmittelbar zu dienen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen - auch als persönIich haftender Gesellschafter - und zwar auch, wenn deren Unternehmensgegenstand Bereiche außerhalb der Grenzen der Absätze 1 bis einschließlich 3 umfasst, und solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie Unternehmensverträge abschließen. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen oder einzelne der in den Absätzen 1 bis einschließlich 3 genannten Bereiche beschränken. Sie ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann sich auch auf die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding und/oder die sonstige Verwaltung ihres eigenen Unternehmens beschränken.
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