Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder Darlehen; der An- und Verkauf von Grundstücken; die Vermittlung von Anteilsscheinen einer Kapitalanlegegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen; die Vermittlung von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile); die Vermittlung von außerbörslich angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft (z. B. angeschlossener Immobilienfonds); sowie die Beteiligung, auch als persönlich haftende Gesellschafter, an sowie die Geschäftsführung und Verwaltung von gewerblichen Unternehmen; die Beratung in diesen Angelegenheiten - soweit nur nach § 34 c GewO genehmigungspflichtig, d. h. insbesondere keine nach dem KWG genehmigungspflichtigen Geschäfte. Hierzu wird klargestellt, dass - soweit sich die Vermittlung nicht ohnehin nur auf andere gesellschaftsrechtliche Beteiligungen als Aktien bezieht, die Vermittlung nur zwischen einerseits Kunden und andererseits einem Institut, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft erfolgt und dass die Gesellschaft nicht befugt ist, sich dabei Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG).
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