Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Versicherungen, Verträgen über den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagengesellschaft ausgegeben werden, und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung von § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG), Verträgen über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaft; Betreuung und Unterstützung von Maklern bei der der Vermittlung von oben genannten Verträgen, einschließlich aller dazugehörigen Dienstleistungen, insbesondere von Schulungs - und Vortragsveranstaltungen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen.
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