(1) Dem Kommunalunternehmen werden nach Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GO die Aufgaben der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Tourismusförderung übertragen. Zu diesem Zweck ist das Unternehmen berechtigt, alle hierfür notwendigen und förderlichen Geschäfte zu betreiben, soweit die Voraussetzungen des Art. 87 GO vorliegen. In diesem Zusammenhang kann es - Grundstücke erwerben, erschließen, entwickeln, vorhalten und veräußern, - Geschäftsbauten und Gewerberäume errichten, vermieten und verpachten, - Parkeinrichtungen bauen, erwerben und betreiben, - Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur durchführen, - Standort- und Stadtmarketing auf regionaler und überregionaler Basis betreiben, - Existenzgründungen und Entwicklungszentren fördern, - Aufgaben, die der Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur dienen und solche, die die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Erhaltung bestehender fördern, wahrnehmen. (2) Das Standort- und Stadtmarketing umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten: - Analyse der Erwerbs- und Wirtschaftsstruktur, - Information über Standortvorteile und Fördermaßnahmen, - Anwerbung und Ansiedlung von Unternehmen, Maßnahmen der Gewerbebestandssicherung, - Beratung und Betreuung von Unternehmen, insbesondere in Verfahrens-, Förderungs- und Standortfragen, - Förderung überbetrieblicher Kooperation - Förderung der Wissenschaften und Lehre. (3) Die Tourismusförderung umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten: - Die Anzahl der Reisenden nach Ingolstadt zu vergrößern, die individuelle Aufenthaltsdauer zu verlängern und die Tagesausgaben hierfür zu steigern, - den Auslastungsgrad der Unterkunftsbetriebe zu verbessern, - die Entwicklung der Stadt Ingolstadt zum Tourismus- und Tagungsort sowie Bau und Betrieb hierfür erforderlicher Einrichtungen, - die Koordination und Verbesserung der Angebote für den Städtetourismus, - die Intensivierung von Werbung, PR und Welcomeservice und - die verstärkte Akquisition von Kongressen und Tagungen. (4) Das Kommunalunternehmen ist nach Art. 89 Abs. 1 Satz 2 GO berechtigt, andere gleichartige oder ähnliche Unternehmungen zu erwerben, zu betreiben, sich an solchen zu beteiligen, ihre Vertretung zu übernehmen, Zweigniederlassungen zu errichten und alle einschlägigen Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Dabei ist sicher zu stellen, dass die für eine Beteiligung der Stadt Ingolstadt geltenden Vorschriften entsprechend angewandt werden. Die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern bleiben unberührt. (5) Das Kommunalunternehmen verfolgt mit dem vorstehend genannten Gegenstand ausschließlich öffentliche, gemeinwohlorientierte Zwecke im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung, die sich an den kommunalpolitischen Zielfestlegungen der Stadt Ingolstadt zu orientieren haben. (6) Das Unternehmen ist zu einem leistungsstarken sowie ökologischen und sozialen Belangen dienenden Dienstleistungsunternehmen zu entwickeln. (7) Das Unternehmen ist so zu führen, zu steuern und zu überwachen, dass es unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit seinen Unternehmenszweck nachhaltig erfüllt. Es soll eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften, soweit dadurch die Erfüllung des Unternehmenszwecks nicht beeinträchtigt wird. (8) Das Kommunalunternehmen besitzt nicht die Dienstherrnfähigkeit für Beamte.
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