Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), sowie die Förderung der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Akademie. Gegenstand der Akademie ist die Förderung der manuellen Medizin in der Krankenbehandlung, die Initiierung, Koordinierung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben im Bereich der manuellen Medizin die Lehre der manuellen Medizin, die Förderung der Fortbildung im Bereich der manuellen Medizin sowie das Tätigwerden in medizinischen Bereichen, die den der manuellen Medizin unterstützen oder ergänzen. Die Akademie kann darüber hinaus auch in weiteren medizinischen Bereichen tätig sein, die den Bereich der manuellen Medizin ergänzen oder unterstützen. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der zuvor genannten Zwecke. Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Forschungsinstitute
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