(1) Die Fortentwicklung eines Tarifverbundes sowie die Bestandssicherung und Verbesserung des ÖPNV und des SPNV in den Zuständigkeitsgebieten der Aufgabenträger-Gesellschafter gemäß § 4 Abs. (4). Hierbei handelt es sich insbesondere um - die Aufstellung und Fortschreibung des Verbundtarifes inklusive der Beförderungsbedingungen, den Tarifbestimmungen und der Fahrpreise, - den Abschluss von Kooperationsverträgen mit Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet Verkehre erbringen, - den Abschluss eines Einnahmenaufteilungsvertrages sowie die rechnerische Erfassung der Fahrgeldeinnahmen und die Durchführung der Einnahmenaufteilung inkl. der hierfür erforderlichen Datenerhebung, - die Koordination des ÖPNV einschließlich des SPNV im Verbundraum, - die Schaffung der Grundlagen für eine abgestimmte Rahmenplanung des Liniennetzes und zur Entwicklung und Fortschreibung von Fahr-plankonzepten, - die Erstellung von Vorgaben zu Vertrieb und Kontrolle, - die Erarbeitung und Empfehlung von Standards (z.B. für Fahrzeuge, Be-trieb und Haltestellen), - die Konzeption und/oder der Betrieb von Technologien, insbesondere digitaler Serviceplattformen, zur Verbesserung des ÖPNV, - die Fahrgastinformation inklusive Störungsmeldungen, - das Marketing und die Öffentlichkeitsarbeit. Die Übernahme weiterer Aufgaben für einen oder mehrere Gesellschafter ist im Rahmen einer separaten Vereinbarung und gegen marktübliches Entgelt möglich, insbesondere für - den Vertrieb von DING-Fahrscheinen, - die Einrichtung von Servicestellen (z.B. eines Call-Centers für Bedarfsverkehre oder einer zentralen Beschwerdestelle), - die Vorbereitung der Aufstellung, Änderung und Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Nahverkehrspläne und Nahverkehrsentwick-lungspläne mit den Aufgabenträgern, - die Vorbereitung und Planung von Vergabeverfahren, - die Durchführung von Verkehrsanalysen, Verkehrsplanungen und Verkehrsuntersuchungen, die dem Verbundzweck dienen. Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das Verbundgebiet und auf angrenzende Kooperationsräume. (2) Die Gesellschaft nimmt ihre Aufgaben im Rahmen kommunalrechtlicher Aufgabenstellungen und des kommunalrechtlich Zulässigen und auf der Grundlage der jeweils geltenden Gesetze, insbesondere der badenwürttembergischen und bayerischen Gesetze über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG BW und BayÖPNVG) sowie konkretisierender Verordnungen wahr. Sie handelt im Benehmen mit den kooperierenden Verkehrsunternehmen und Mobilitätsdienstleistern.
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