Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Entwicklungshilfe, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Bildung und Erziehung sowie sonstiger mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - Hilfeleistungen im vorstehenden Sinne an arme und notleidende Menschen in aller Welt im Sinne des § 53 Abgabenordnung zur Bekämpfung des Hungers, jegliche Art medizinischer Hilfestellung und Bereitstellung von Ausbildungsbeihilfen, - Förderung und Errichtung sowie den Betrieb von Hilfseinrichtungen, wie Krankenhäuser in aller Welt, - Förderung und Unterstützung von geistig oder körperlich behinderten, traumatisierten oder sonst kranken Kindern und Jugendlichen auf jegliche Weise, insbesondere durch therapeutische Maßnahmen, Freizeitaktivitäten oder Bildungsaktivitäten. Die Satzungszwecke werden unmittelbar durch die Gesellschaft selbst verwirklicht. Die Gesellschaft darf sich hierzu auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, deren Wirken ausschließlich auf satzungsmäßige Aufgaben beschränkt ist. Diese Hilfspersonen unterliegen in ihrem Handeln für die Gesellschaft jederzeit voll der Überwachung durch den Geschäftsführer. Darüber hinaus möchte sich die Gesellschaft durch Beschaffung von Mitteln, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen und deren Weiterleitung an Körperschaften im In- und Ausland, welche diese Mittel unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke verwenden im Sinne des § 58 Nr. 1 AO betätigen. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts im Inland setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Körperschaften im Ausland haben die beschafften Mittel für der Art nach steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Sozialwesen
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