Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung sowie durch den Betrieb einer Spareinrichtung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. Die Genossenschaft darf nur von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen Spareinlagen entgegennehmen oder Sparbriefe an diese ausgeben. Angehörige sind 1. der Verlobte 2. der Ehegatte 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie 4. Geschwister 5. Kinder der Geschwister 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten 7. Geschwister der Eltern 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft, wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder) 9. eingetragene Lebenspartnerschaften Angehörige sind die aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummer 2, 3, 6 und 9, die die Beziehung begründete Ehe nicht mehr besteht 2. in den Fällen der Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist 3. im Fall Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eitern und Kind miteinander verbunden sind. Jede Bevorzugung von Mitgliedern der Organe der Genossenschaft ( 20 der Satzung) ist unzulässig.
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