Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 WPO. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Steuerberatende, rechtsberatende Tätigkeit i. S. des § 5 Nr. 2 RBerG und unternehmensberatende Tätigkeit wird nur bei solchen Mandanten durchgeführt, bei denen auch einer der nachfolgend genannten Prüfungsaufträge vorliegt: Jahresabschlußprüfung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB. Jahresabschlußprüfungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung i. S. d. § 267 Abs. 2 HGB, wenn die Auftraggeber den Bestätigungsvermerk einer WPG wünschen. Freiwillige Jahresabschlußprüfungen von Gesellschaften aller Rechtsformen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben.Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO).
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