Versorgung des Stadtgebietes mit elektrischem Strom, Gas, Wasser und Wärmeversorgung sowie Energiecontracting, Telekommunikation, der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs, der Bäder, der Parkhäuser und der Abwasserbeseitigung sowie die Übernahme anderer kommunalwirtschaftlicher Aufgaben. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgabe der Stadtwerke fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der Stadtwerke kann sich die Stadt (Stadtwerke) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. Die Stadtwerke nehmen die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahr, wenn die Stadt im Rahmen der Gesetze diese Aufgaben übernommen und den Stadtwerken übertragen hat. Die Stadtwerke können im Rahmen der Gesetze auch außerhalb des Stadtgebietes mit elektrischer Energie und Erdgas versorgen, soweit dies nicht gegen berechtigte Interessen Dritter verstößt. Die Stadtwerke sind zuständig für den Vollzug und die Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen -(z.B. Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Landshut (Entwässerungssatzung - EWS) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Landshut (BGS - EWS)-, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Abs. 1 stehen und zu beachten sind.
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