(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Altenhilfe. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb des Universitätsklinikums Mannheim einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich mit ihm verbundenen Einrichtungen und Nebenbetriebe sowie die Schaffung der Rahmenbedingungen zum Betrieb der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg durch das Land Baden-Württemberg bzw. die Universität Heidelberg. Der Satzungszweck wird ferner insbesondere verwirklicht durch a) die bedarfsgerechte Versorgung der Einwohner der Stadt Mannheim sowie der in das Universitätsklinikum eingewiesenen Personen im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenstellung durch ein leistungsfähiges, wirtschaftlich gesichertes Krankenhaus b) die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der im Universitätsklinikum behandelten Patienten c) die ärztliche Fort- und Weiterbildung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Fachberufe des Gesundheitswesens d) die klinische Ausbildung von Studierenden der Medizin der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg e) die Mitwirkung an der Gewährleistung der Einheit von Forschung und Lehre und Krankenversorgungung. f) sowie die Durchführung weiterer den Geschäftszweck fördernder Maßnahmen im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. (3) Das Universitätsklinikum gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 3 Abs. 2 bis 4 LHG wahrnehmen können. (4) Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Gründung und/oder den Betrieb von medizinischen Versorgungszentren im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, medizinische Versorgungszentren gemeinsam mit weiteren insoweit berechtigten Personen und Einrichtungen zu gründen und/oder zu betreiben. (5) Der Satzungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch den Betrieb von Altenpflegeheimen einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich mit ihnen verbundenen Einrichtungen und Nebenbetriebe. Das Unternehmen hat insbesondere den Zweck: a) der Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger, i.d.R. alter Menschen, nach Maßgabe des Pflegeversicherungsgesetzes b) der Fort- und Weiterbildung von Pflegekräften in der Altenhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Fachberufe des Gesundheitswesens in der Altenpflege.
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