Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von - Verträgen über Darlehen - Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft, ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, ferner die Vermittlung des Erwerbs und der Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb von - sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, - öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, ferner - die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 sowie Nr. 2 KWG. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit im Sinne des § 34 c GewO sowie der §§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KWG Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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