Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen sowie die Vermittlung und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über: - Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, - Wohnräume, gewerbliche Räume, - Darlehen, - als Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1-4 KWG ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG, von Anteilscheinen, Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. für lizensierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandlungsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, ohne Befugnis, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. - den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden wie z. B. geschlossene Immobilienfonds. - den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (GmbH-Anteile) oder Kommanditgesellschaft.
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