A) die Vermittlung von Versicherungen, Gesellschaftsbeteiligungen (geschlossene Fondsanteile in der Rechtsform einer Personengesellschaft), Finanzierungen sowie Investmentfondsanteilen unter der Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG. Im Hinblick auf die Vermittlung von Investmentanteilen erbringt die Gesellschaft die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizenzierte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, und/oder einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht berechtigt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; b) die Tätigkeit als Immobilienmakler; c) die Vermittlung von Kaufverträgen über bewegliche Gegenstände.
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