- die Förderung mildtätiger Zwecke in Form der Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, insbesondere von Menschen mit Behinderungen auch durch die Beschaffung von Mitteln hierfür - die Förderung gemeinnütziger Zwecke in Form der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und Bildung, auch durch die Beschaffung von Mitteln hierfür, - die Förderung sonstiger steuerbegünstigter, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, - die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO für eine andere steuerbegünstigte Person zur Verwendung von steuerbegünstigten Zwecken. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung, Trägerschaft und der Betrieb von Zweckbetrieben im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere: - von ambulanten und/oder stationären Pflege- und Betreuungsdiensten- und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie alte oder hilfsbedürftige Menschen. - von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe - von sonstigen Einrichtungen und Diensten der freien Wohlfahrtspflege. Daneben ist Gegenstand der Gesellschaft die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der in Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine öffentliche Körperschaft. (3) Die Gesellschaft kann sich zur Verwirklichung ihres Zweckes auch an anderen Gesellschaften, Körperschaften und Vereinigungen beteiligen. Die Gesellschaft kann unter derselben Voraussetzung Zweigniederlassungen errichten.
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Sozialwesen
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