1.) der Handel mit sowie der Vertrieb und die Vermittlung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und von elektisch betriebenen Fortbewegungsmitteln, 2.) der Ankauf und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 3.) die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume, 4.) die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG, beschränkt auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, und zwar ausschließlich für die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. für lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätig sein dürfen, wobei sich die Gesellschaft bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen nicht Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden verschaffen darf, 5.) die Anlage und Abschlussvermittlung von Bausparverträgen, Versicherungen und von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen mit Ausnahme von Aktien (GmbH-, KG- und GbR-Anteile).
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