Abschlussvermittlung von Versicherungen aller Art sowie die Vermittlung von Krediten. Ferner erbringt die Gesellschaft von den in § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1-4 KWG genannten Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlage- und die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1-2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalgesellschaft ausgegeben werden, oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes werden nicht vermittelt. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.
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