Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 Wirtschaftsprüferordnung (im folgenden kurz: WPO) sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (im Folgenden kurz: StBerG), vornehmlich - betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen, insbesondere von Jahres- und Konzernabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, - Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis dieser Prüfungen zu erteilen, - die Beratung und Vertretung in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften, - das Auftreten als Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung unter Berufung auf den Berufseid, - die treuhänderische Verwaltung. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte.
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