Unternehmens- und Finanzberatung, die Gesundheitsförderung sowie die Ernährungs- und Fitnessberatung. Internet-Dienstleistungen, grafische Dienstleistungen, die Durchführung von Seminaren, die Vermittlung von Geschäftsverbindungen, die Unternehmensvermittlung, Technologie, Forschung und Entwicklung. Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 KWG nur in Form der Anlage- und/oder Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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