Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S. von § 33 SGB IX in Form von Werkstätten für behinderte Menschen. Alle Leistungen dienen einer wirksamen Eingliederung von Menschen mit Behinderungim Sinne der Sozialgesetzbücher, dem Bundessozialhilfegesetz und anderer einschlägiger Gesetze zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. a) Die Leistungen im Eingangsverfahren dienen zur Festellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtungfür die Teilhabe ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe für den Menschen mit Behinderung in Betracht kommen und zur Erstellung eines Eingliederungsplanes vgl. § 40 (1) 1. SGB IX. b) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich dienen zur Entwicklung, Verbesserung und Wiederherstellung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit des Menschen mit Behinderung, damit dieser nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen vgl. § 40 (1) 2. SGB IX. c) Die Leistungen im Arbeitsbereich dienen der Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderung entsprechenden Beschäftigung, der Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie der Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen vgl. § 41 (2) SGB IX.
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Sozialwesen
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