Einzige Gesellschafterin der Gesellschaft ist die Kliniken des Main- Taunus-Kreises GmbH. Die Gesellschaft ist aufgrund dieser Gesellschafterstruktur ein öffentliches Unternehmen und als Tochtergesellschaft der Kliniken des Main- Taunus-Kreises GmbH Mitglied des Klinikverbundes Frankfurt-Main-Taunus. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe. Dieser Zweck wird durch den Betrieb von Krankenpflegeschulen und die Fort- und Weiterbildung von Ärzten und Pflegekräften verwirklicht. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch planmäßiges Zusammenwirken mit der gemeinnützigen Kliniken Frankfurt- Main-Taunus GmbH oder deren steuerbegünstigtem Rechtsnachfolger und/oder mit der Kliniken Frankfurt-Main- Taunus GmbH oder deren steuerbegünstigtem Rechtsnachfolger unmittelbar und mittelbar verbundenen Körperschaften, die ebenfalls die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen, indem an diese für deren steuerbegünstigte Zwecke betriebsnotwendige Dienstleistungen erbracht, Waren beschafft und/oder Gegenstände zur Nutzung überlassen bzw. von diesen Körperschaften für die Gesellschaft betriebsnotwendige Dienstleistungen und Waren bezogen bzw. Gegenstände genutzt werden. Die Gesellschaft kann ihren Zweck auch verwirklichen, indem sie anderen steuerbegünstigten Körperschaften insbesondere zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe Mittel nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung beschafft und weiterleitet. Dies kann insbesondere durch die Weitergabe von Erträgen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Vermögensverwaltung und Spenden sowie durch die Vergabe von zinsgünstigen und zinslosen Darlehen erfolgen. Die Darlehensvergabe erfolgt hierbei ausschließlich an Mutter-, Tochter oder Schwesterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG. Eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Zweck und Gegenstand des Unternehmens dienen. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, allein oder zusammen mit anderen Gesellschaften, Betriebsstätten, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften zu errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder zu pachten oder sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, soweit dies dem Zweck und Gegenstand des Unternehmens dient und dem Gesetz oder den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht zuwider läuft. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291, 292 Aktiengesetz (AktG) abzuschließen. Jedes Organ der Gesellschaft, jedes Mitglied eines Gesellschaftsorgans, jeder Gesellschafter ist verpflichtet, sich bei den Entscheidungen, die die Gesellschaft und / oder den Klinikverbund Frankfurt-Main- Taunus betreffen, stets am Zweck und Gegenstand der Gesellschaft sowie an den Aufgaben des Klinikverbundes Frankfurt- Main-Taunus zu orientieren.
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