1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 7, 9, 10 und 13 AO in der jeweiligen Fassung. Weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (Mildtätigkeit). 2. Die gemeinnützigen Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere verwirklicht durch die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere 1. der akademischen Bildung 2. der beruflichen und schulischen Bildung, 3. der Fort- und Weiterbildung, 4. der Forschung, Lehre, Entwicklung und Beratung auf dem Gebiet des Bildungs- und Sozialwesens. Für die Verwirklichung unterhält die Körperschaft die EBS Universität für Wirtschaft und Recht als staatlich anerkannte private Universität zur Durchführung international ausgerichteter Studiengänge, insbesondere der Wirtschaftswissenschaften und der Rechtswissenschaften und weiterer Bildungsprogramme mit dem Ziel der Aus- und Weiterbildung von Führungskräften sowie der Durchführung von Forschungsvorhaben. Die Gesellschaft fördert darüber hinaus wissenschaftliche Vorhaben und praktische Maßnahmen, die der Weiterentwicklung des Bildungswesens auf nationaler und internationaler Ebene dienen. Darüber hinaus wird der Zweck auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO in der jeweiligen Fassung erfüllt und durch die Mitttelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO in der jeweiligen Fassung verwirklicht. Der mildtätige Gesellschaftszweck wird insbesondere durch die Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder die aus wirtschaftlichen Gründen der Hilfe bedürfen, verwirklicht, so beispielsweise durch die wirtschaftliche Unterstützung von Studenten im Sinne von § 53 AO. 3. Das planmäßige Zusammenwirken i.S.v. § 57 Abs. 3 AO in der jeweiligen Fassung erfolgt durch eine Zusammenarbeit verschiedener Kooperationspartner mit dem Ziel, gemeinsam ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen. Kooperationspartner in diesem Sinne können die SRH Holding (SdbR) und die Gesellschaften, an denen die SRH Holding (SdbR) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (Konzernunternehmen) sowie weitere Gesellschaften sein; die Kooperationspartner werden in einer separaten, nicht als Teil des Gesellschaftsvertrages anzusehenden, Aufstellung namentlich benannt und der Finanzverwaltung zur Kenntnis gebracht. Das planmäßige Zusammenwirken umfasst alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die satzungsmäßigen Zwecke der kooperierenden Körperschaften zu unterstützen und zu befördern, und zwar: 1.Administrative Dienstleistungen inkl. Supportleistungen 2.Einkaufsdienstleistungen inkl. Supportleistungen 3.Arzneimittelversorgung inkl. Supportleistungen 4.Beköstigungsdienstleistungen inkl. Supportleistungen 5.Betriebsführungsdienstleistungen 6.Gebäudemanagementdienstleistungen inkl. Supportleistungen 7.Hol-, Bring-, Wach- und Sicherheitsdienstleistungen und artverwandte Tätigkeiten inkl. Supportleistungen 8. Parkraumbewirtschaftungsdienstleistungen inkl. Supportleistungen 9.Medizintechnikdienstleistungen inkl. Supportleistungen 10.IT-Dienstleistungen inkl. Supportleistungen 11.Personalgestellungen, Sachmittelüberlassungen und Erbringung von Dienstleistungen für den Gesundheitsbereich inkl. Supportleistungen 12.Personalgestellungen, Sachmittelüberlassungen und Erbringung von Dienstleistungen für den Sozial- und Bildungsbereich inkl. Supportleistungen 13.Nutzungsüberlassungen hinsichtlich beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter 14.Ausleihunge
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