Übernahme und Erfüllung aller arbeitsmedizinischen Aufgaben für den jeweiligen Vertragspartner, welche sich aus den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (bzw. des B-BSG sowie des BSG) und der einschlägigen Spezialgesetze sowie der dazu ergangenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Folgende Leistungen sind hierin umfasst: 2.1. Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in folgenden Angelegenheiten: 2.1.1. Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz 2.1.2. Planung von Arbeitsstätten 2.1.3. Einführung/Änderung von Arbeitsverfahren/Arbeitsstoffen 2.1.4. Belange der persönlichen Schutzausrüstung 2.1.5. Organisation der Ersten Hilfe 2.1.6. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren 2.1.7. Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung 2.1.8. Organisation der (Sicherheits-)Unterweisungen und Erstellung von Betriebsanweisungen 2.1.9. Arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes 2.1.10.Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung 3. Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der Arbeitsgestaltung 4. Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie bei Notwendigkeit die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat 5. Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren, sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen 6. Arbeitsmedizinische Untersuchungen von Arbeitnehmern bis zu einem Höchstausmaß von 20 % der Mindesteinsatzzeit 7. Untersuchungen nach §§ 49, 50, 51, 52, 55, 68 des ASchG werden durch den Arbeitsmedizinern organisiert und bei Bedarf unter Zuhilfenahme von externen Leistungserbringern durchgeführt 8. Durchführung von (Schutz)Impfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer in Zusammenhang stehen 9. Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses 10. Weiterbildung des Arbeitsmediziners bis zu einem Höchstausmaß von 15 % der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr 11. Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen, sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.
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