(1) Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist es, im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenstellung, 1. vorrangig eine sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung sicherzustellen, 2. die kommunale Siedlungspolitik und Maßnahmen der Infrastruktur zu unterstützen, 3. städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. (2) Im Rahmen des in Absatz (1) beschriebenen Gegenstandes und Zwecks kann die Gesellschaft insbesondere 1. Immobilien in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, veräußern, betreuen, bewirtschaften und verwalten; 2. alle im Bereich der Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen, insbesondere Grundstücke bebaut und unbebaut erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte erwerben und ausgeben. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, soziale, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen; 3. bei Ortserneuerungs-, Entwicklungs-, Sanierungs-, und Strukturverbesserungsmaßnahmen als Träger oder Treuhänder dienen und als Entwicklungs- und Koordinierungsorgan tätig werden. Sie kann im Rahmen dieser Aufgaben Planungen ausarbeiten, städtebauliche Maßnahmen fördern, vorbereiten, betreuen, durchführen oder die Durchführung der Maßnahmen leiten.
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