Erwerb und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Die Gesellschaft soll als lmmobiliengesellschaft im Sinne des § 20 Abs. 3 lnvStG iVm. § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB qualifizieren. Zu diesem Zweck wird sie sicherstellen, dass ausschließlich Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 KAGB sowie § 231 Abs. 3 oder Beteiligungen an anderen lmmobilien-Gesellschaften erworben werden, namentlich insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke; Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die genehmigte Bauplanung die Nutzung als Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke vorsieht und mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist; unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung zur Nutzung als Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke bestimmt und geeignet sind; Erbbaurechte unter den vorgenannten Voraussetzungen; und andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, soweit die Eigenschaft als lmmobiliengesellschaft im Sinne des § 1 Abs, 19 Nr. 22 KAGB hierdurch nicht gefährdet wird. Die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermögensgegenstände müssen vor ihrem Erwerb bewertet werden. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die mit den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, soweit die Eigenschaft als Immobiliengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB hierdurch nicht gefährdet wird.
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