Förderung der Jugenhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung (AO). Mit dem Ziel der vollen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dient die Gesellschaft vor allem der Bildung und Erziehung, Förderung, Ausbildung, Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf deren Stattsangehörigkeit, Religion, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch den Aufbau und den Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Kinder- und Jugendhilfeangeboten. Die Gesellschaft unterhält und betreibt insbesondere Tages-, Familien- und Wohngruppen sowie Betreutes Wohnen. Ferner geschieht dies durch Beratung und Begleitung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Erziehungsberechtigten und sonstigen an der Erziehung beteiligten Personen. Darüber hinaus wird der Zweck verwirklicht durch verschiedene Lernhilfen, schulische Förderung sowie Arbeits- und Ausbildungshilfen. Der Gesellschaftszweck kann gem. § 58 Nr. 1 AO auch durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in Ziffer 1 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Andere soziale und diakonische Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien stehen, können übernommen werden, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
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