Vermittlung von Versicherungs-, Darlehens- und Bausparverträgen, von Immobilien und die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG von Anteilscheinen von Kapitalgesellschaften (inländischen Investmentfonds)oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Nr. 8 genannten Unternehmen, d.h. lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaftenbzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinsitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaftist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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