Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell ungebunden. 2. Die Gesellschaft ist eine Trägergesellschaft für interkulturelle Projekte. Sie ist ein freier Träger der Jugendhilfe und der Bildungs-, Beratungs- und Sozialarbeit. Ihre Aufgabe ist es, durch pädagogische, soziale und politische Arbeit sozial nachhaltige Entwicklungen zu initiieren und zu fördern und damit zu einem gleichberechtigten und friedlichen Zusammenleben in der Einwanderungsgesellschaft und zur Völkerverständigung beizutragen. 3. Die Gesellschaft fördert - die Verständigung und Kommunikation zwischen Menschen verschiedener Herkunft, - eine bewusste Auseinandersetzung mit Unterschieden und Gemeinsamkeiten von Menschen verschiedener Herkunft, - Maßnahmen, die einer Benachteiligung entgegenwirken, - die Verwirklichung der in der UN-Konvention für die Rechte des Kindes verbrieften Rechte, vor allem auf kulturelle Identität, Bildung, Teilhabe und Schutz vor Diskriminierung. Die von ihr getragenen Projekte und Einrichtungen wenden sich vor allem an - Kinder, Jugendliche und Familien, die nach Deutschland geflüchtet oder eingewandert oder sonst sozial benachteiligt sind, - Menschen, die an der Mitgestaltung von politischen, sozialen und pädagogischen Entwicklungen in der Einwanderungsgesellschaft interessiert sind. 4. Dieser Zweck kann insbesondere verwirklicht werden durch - die Übernahme der Trägerschaft von Kindertagesstätten, - interkulturelle Projekte, - Beratungsangebote, - Bildungsprojekte, die das Ziel auf Chancengleichheit beinhalten, - Projekte, die Begegnung und Kommunikation zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft fördern, - Informations- und Fortbildungsveranstaltungen 5. Die Gesellschaft kann sich zur Verwirklichung ihres Zwecks auch an anderen Gesellschaften mit entsprechenden Zielsetzungen beteiligen. 6. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für o.g. Zwecke verwendet werden Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7.
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