Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland gleich welcher Rechtsform. Nach KWG erlaubnispflichtige Geschäfte werden nicht betrieben. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt ist. Die Gesellschaft darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Gesellschaften / Gesellschaften mit gleichartigem oder ähnlichem Gegenstand gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und/oder ihre Geschäfte führen. Die Gesellschaft soll insbesondere gegenüber Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder die vom gleichen Gesellschafter beherrscht werden, gegen Entgelt Managementdienstleistungen erbringen und ist darüber hinaus berechtigt, administrative, finanzielle und kaufmännische Dienstleistungen entgeltlich gegenüber diesen Unternehmen zu erbringen, wobei die Leistungserbringung mit eigenem oder fremden Personal erfolgen kann.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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