Eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c) Anlageverordnung i.V.m. § 235 Abs. 1 des deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und im Sinne des Emissionsdokumentes des RAIF; sie wird von dem RAIF gehalten. Der alleinige Geschäftszweck der Gesellschaft ist ausschließlich der Erwerb, Halten, Verwaltung, langfristige Vermietung und der Verkauf des Objekts \"Eiswerk Berlin\" in der Köpenicker Straße 40, 40 A-C, 41, 10179 Berlin (Grundbesitz), Bewirtschaftungsgegenständen (§ 231 Abs. 3 KAGB) sowie Gründung, Erwerb, Halten, Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften (§ 235 Abs. 1 KAGB) im In- und Ausland im Zusammenhang mit dem Erwerb, Halten, Verwaltung, der langfristigen Vermietung und dem Verkauf des Grundbesitzes (jede solche Gesellschaft eine Beteiligungsgesellschaft). Die Gesellschaft beschränkt sich auf Vermögensverwaltung und darf sich nicht an gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Gesellschaften beteiligen. Die Gesellschaft darf nur Tätigkeiten ausüben, die der RAIF nach den gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes vom 23. Juli 2016 über Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF) in seiner jeweils gültigen Fassung (insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Besonderheiten) und dem Emissionsdokument des RAIF mitsamt den dort enthaltenen Anlagebeschränkungen ausüben darf. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die diesem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt und nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Besonderheiten) und dem Emissionsdokument des RAIF mitsamt den dort enthaltenen Anlagebeschränkungen zulässig sind, soweit hierdurch die Qualifikation der Gesellschaft als Immobiliengesellschaft im Sinne des KAGB sowie im Sinne des Emissionsdokumentes des RAIF nicht berührt wird. Die Gesellschaft darf unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Besonderheiten insbesondere auch Darlehen aufnehmen und Belastungen im Sinne des § 260 Abs. 3 und 4 KAGB (einschließlich Sicherheiten für Darlehen) bestellen, sofern diese mit dem Emissionsdokument des RAIF mitsamt den dort enthaltenen Anlagebeschränkungen, den Vorgaben der Anlageverordnung und den Vorgaben des KAGB vereinbar sind. Die Gewährung von Darlehen seitens der Gesellschaft an Dritte ist ausgeschlossen, wobei als Dritte in diesem Sinne nicht gelten unmittelbare und mittelbare Gesellschafter der Gesellschaft sowie unmittelbare und mittelbare Beteiligungsgesellschaften, wenn und soweit die jeweilige Darlehensgewährung nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Besonderheiten) und dem Emissionsdokument des RAIF mitsamt den dort enthaltenen Anlagebeschränkungen zulässig ist. Der Gesellschaft sind die Gewährung von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten und die Übernahme von Garantien für Dritte nicht gestattet. Die Gesellschaft darf nur folgende Vermögensgegenstände erwerben: Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KAGB, Anteile an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 235 Abs. 1 KAGB sowie Vermögensgegenstände im Sinne des Emissionsdokumentes des RAIF mitsamt den dort enthaltenen Anlagebeschränkungen (soweit durch letztere die Qualifikation der Gesellschaft als Immobiliengesellschaft im Sinne des KAGB nicht berührt wird); Liquiditätsanlagen nach Maßgabe der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben und des Emissionsdokuments des RAIF mitsamt den dort enthaltenen Anlagebeschränkungen und zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände erforderliche Gegenstände. Die Gesellschaft hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Befugnisse der für den RAIF.
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