Übernahme von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören (Anwaltsaufträge), deren Ausführung nur (durch) in Diensten der Gesellschaft stehende Rechtsanwälte eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten erfolgt, wofür die Gesellschaft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen zur Verfügung stellt sowie die damit zusammenhängenden Geschäfte tätigt; im Übrigen darf die Gesellschaft nur Maßnahmen durchführen, die den Gesellschaftszweck der gemeinschaftlichen Berufsausübung der Gesellschafter im Rahmen ihrer beruflicher Aufgaben und Befugnisse fördert. Ferner, die Berufstätigkeit in Diensten der Gesellschaft stehender Angehöriger anderer Berufe im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse, mit denen sich Rechtsanwälte nach dem Berufsrecht zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbinden können.
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