(1) Förderung der Behinderten- und der Altenhilfe. Dazu zählen insbesondere die Hilfe, Fürsorge und Unterstützung für Menschen mit Behinderung - wie in den Sozialgesetzbüchern ausgeführt - und alte Menschen. Die Gesellschaft unterstützt alle Maßnahmen, Einrichtungen und Dienste, die eine wirksame Hilfe für diese Menschen bedeuten. Zu solchen Maßnahmen, Einrichtungen und Diensten gehören vornehmlich: a.) Beratungsdienste, b.) vorschulische und schulische Einrichtungen, c.) integrative Maßnahmen, d.) berufliche Eingliederung, Ausbildungsplätze, e.) Arbeits- und Trainingsmaßnahmen, f.) Wohn- und Freizeitangebote, g.) therapeutische Dienste, h.) soziale und pflegerische Dienste, i.) Tagesförderstätten, j.) teilstationäre und stationäre Pflege, k.) Unterstützung von fachspezifischer Fortbildung und Forschungsaufgaben, die den Gesellschaftszwecken dienen. (2) Die Gesellschaft verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch a.) Einrichtungen und Dienste, die Zwecke im Sinne von Absatz 1 verfolgen, sowie Zweigniederlassungen bzw. die Errichtung entsprechender Gesellschaften, Einrichtungen und Dienste, sofern dadurch die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird; b.) materielle Unterstützung der eigenen Gesellschaften, Einrichtungen und Dienste, beispielsweise durch Darlehen, Geld- oder Sachzuwendungen; c.) zur Verfügung stellen von Mitteln und/oder Personal an steuerbegünstigte Schwestergesellschaften (insb. die KBF gemeinnützige GmbH); d.) Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele. Der vorstehende Aufgabenkatalog ist nicht abschließend. Die Gesellschaft kann weitere Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, ihre Zwecksetzung zu verwirklichen. Sie kann selbst Dienste und Leistungen für Menschen mit Behinderung und alte Menschen erbringen oder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Hilfen gewähren. Die Gesellschaft legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Organisationen, die den Zielen der Gesellschaft förderlich sein können. Sie kann auch andere Organisationen oder Einrichtungen anderer Träger unterstützen, wenn diese Zwecke nach Absatz 1 verfolgen. (3) Das Verständnis der Gesellschaft vom Menschen sowie die Arbeitsweise der Einrichtungen und der Arbeitsauftrag der MitarbeiterInnen richten sich nach der von der Gesellschafterin beschlossenen Konzeption.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.