Verfolgung mildtätiger sowie die Verwirklichung folgender gemeinnütziger Zwecke: Förderung der Jugendhilfe Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe Förderung des Wohlfahrtswesens. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und Betrieb von Kindertagesstätten. Zugleich wird die Gesellschaft versuchen, u.a. über Kreisverbände des DRK Landesverbandes Berliner Rotes Kreuz weitere Kindertagesstätten und vergleichbare Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit speziellen integrativen Elementen zu errichten und zu betreiben. Die Zwecke werden insbesondere auch verwirklicht durch Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Kinderbetreuung, sonstige Hilfeleistungen für junge Menschen in Notlagen zur Verminderung ihrer Not oder zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Förderung von Kindern und Jugendlichen und deren Betreuung im Rahmen früher Hilfen und Angeboten in der Jugendarbeit / Hilfe zur Erziehung. Die Förderung der Wohlfahrtspflege gemäß § 66 AO soll dadurch erfolgen, dass die Einrichtungen im besonderen Maße den in § 53 genannten Personen dienen und insofern diesen Personen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugutekommen. Die Zwecke der Gesellschaft werden dabei auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) und durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht. Das planmäßige Zusammenwirken soll insbesondere durch die Einbindung und Koordination in Form des Empfangens gemeinschaftlicher Leistungen im Bereich z.B. von Management- und Verwaltungsaufgaben durch den DRK Landesverband Berlin e.V. sowie der Gliederungen gemäß der Satzung des DRK Landesverbands Berlin erfolgen. Die Kooperationen sollen dabei das Leistungspotential aus den verschiedenen Tätigkeitsfeldern bündeln und für gemeinnützige Zwecke nutzbar machen. Für die Erfüllung der Aufgaben können auch andere anerkannte Hilfsorganisationen mit einbezogen werden, die entweder durch das DRK-Gesetz dem DRK als freiwillige Hilfsgesellschaft gleichgestellt sind oder aufgrund anderer Gesetze einen vergleichbaren Status im öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesen genießen.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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