Unmittelbare und mittelbare Förderung der Bildung durch Ausbildung und Qualifizierung im Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch: a. die Errichtung und den Betrieb von Kindertagesstätten, b. die Errichtung und den Betrieb von Grundschulen, deren Anerkennung als Ersatzschulen im Sinne des Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland angestrebt wird, c. die Errichtung und den Betrieb von weiterführenden Schulen mittels Sekundarstufen I und Sekundarstufen II (mit dem angestrebten Schulabschluss der Allgemeinen Hochschulreife), deren Anerkennung als Ersatzschulen im Sinne des Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland angestrebt wird, d. die Errichtung und den Betrieb sonstiger außerschulischer Betreuungseinrichtungen, e. das Bereitstellen sonstiger Bildungs- und Fortbildungsangebote unter Wahrung der Gemeinnützigkeit nach § 3 dieser Satzung. 2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks dienlich sind, soweit diese sich mit der Gemeinnützigkeit nach § 3 vereinbaren lassen. Dies beinhaltet u.a. die a. Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen im In- und Ausland, die die gleichen Zwecke verfolgen wie die unter § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen, mit personellen oder materiellen Leistungen sowie Investitionsbeihilfen oder Ähnlichem gegen steuerlichen Nachweis, b. die Ausreichung von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die die gleichen Zwecke wie diese Gesellschaft verfolgen, c. die Entgegennahme von Spenden.
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