Förderung der Erziehung und Bildung (§52 Abs.2 Nr. 7 AO) sowie die Förderung der Kunst und Kultur (§52 Abs.2 Nr. 5 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Musikschule und das Erteilen von Musikunterricht, hauptsächlich für Kinder, Jugendliche, Teenager und Studenten; die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung durch Erteilen von Musikalischer Früherziehung, Gesangs- und Instrumentalunterricht und die Unterstützung von Schüler-Ensembles (Orchester, Band); Unterstützung von Kindern und Jugendlichen von minderbemittelten Eltern, um auch ihnen Musikunterricht zu ermöglichen, durch unentgeltlichen Musikunterricht oder ermäßigte Unterrichtsgebühr; die Förderung von besonders begabten Schülern, durch unentgeltliche oder ermäßigte U nterrichtsgebühr für den Förderunterricht ergänzen des Musikunterrichts von Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen, um die Grundlagen für eine Berufsausbildung oder ein Studium mit musikalischen Anteilen zu schaffen; Initiieren der Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen, um den Zugang von Kindern und Jugendlichen zur Musik zu fördern und durch musikalische Erziehung und Bildung die Lebensbedingungen junger Menschen positiv zu beeinflussen.
Sozialwesen
Unterricht & Erziehung
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