1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung - von Wissenschaft und Forschung - des öffentlichen Gesundheitswesens - der Jugend- und Altenhilfe - von Kunst und Kultur - des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege - der Erziehung, Volks- und Berufsbildung - des Naturschutzes und der Landschaftspflege - des Wohlfahrtswesens - des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung - des Tierschutzes - des Schutzes von Ehe und Familie - des Sports - der Heimatpflege und Heimatkunde - der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums - des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. 2. Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: Beschaffung von Geld- und Sachmitteln für andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Ziff. 1. 3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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