Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Zweck der Gesellschat ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Beteiligung am Katastrophenschutz, die Mitwirkung an der ärztlichen Versorgung bei Notständen und im Rettungsdienst sowie die diesbezügliche Aufklärung und Ausbildung der Bevölkerung. Dieses Ziel wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Verbesserung des Krankentransport- und Rettungswesens und der Sanitärhilfsdienste in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Aufstellung und Ausrüstung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Die Gesellschaft wird die Zusammenarbeit der in diesen Bereichen tätigen Organisationen fördern, die Aus- und Weiterbildung des Personals verbessern und Mithilfe bei der Erhaltung und Neugründung der Organisationen leisten, die für eine Verbesserung des Gesundheitswesens in diesen Bereichen eintreten. 3. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Sie kann Zwiegniederlassungen errichten und andere branchengleiche oder branchenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. 4. Insbesondere gehören zur Aufgabe der Gesellschaft: a) der Transport von Behinderten, Kranken, Notfall- und Intensivpatienten, insbesondere auch im Bereich des Flugrettungswesens, b) Durchführung von sozialen Diensten, c) Mitarbeit im Blutspendedienst, d) Transport von menschlichem Blut, menschlichen Transplantaten, Muttermilch etc., e) Absicherung von Veranstaltungen (z. B. Sanitätsbetreuung), f) Trägerschaft oder Beteiligung an der Trägerschaft des nicht öffentlichen privaten Hilfsfunks. 5. Mittel der Gesellschaft dürfen ausschließlich zur Förderung des Gesellschaftszwecks verwendet werden Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Sozialwesen
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