Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) und die Förderung von Erziehung und Bildung sowie Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Dieser Zweck wird verwirklicht durch a) Verteilung der verfügbaren Mittel an gemeinnützige Sportvereine und Schulen durch Bezuschussung von Anschaffungskosten für Sportzubehör und Betriebskosten. b) Föderung von Maßnahmen zur Errichtung von Einrichtungen des Sports oder deren Betreibung zur Stärkng der Sportstadt Wolmirstedt durch Bezuschussung von Investitionskosten und Betriebskosten. c) Die Durchführung, die Organisation, die organisatorische und/oder finanzielle Unterstützung konkreter Maßnahmen zur Förderung des Sports. Dies können bespielsweise Sportveranstaltungen aus dem Bereich Basketball oder Fußball oder langfristig angelegte Projekte zur Föderung des Jugendsports sein, für die u.a. Trainerstunden, Hallenzeiten oder Ausrüstung bezahlt werden. d) Kooperationen mit Dritten, insbesondere mit Sportvereinen, Schulen und Universitäten, Stiftungen und sonstigen möglichen Kooperationspartnern, die sich mit Themen im Rahmen des vorgenannten Geschäftsgegenstandes beschäftigen.
Sozialwesen
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.