Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, den nachfolgend formulierten Geschäftsgegenständen zu dienen und den Gesellschaftszweck zu fördern. a) Die Vermittlung von Darlehen und Immobilien - im Sinne des § 34c GewO b) Die Versicherungsvermittlung - im Sinne des § 34d Abs. 1 GewO c) Die Vermittlung von Immobiliendarlehen - im Sinne des § 34i GewO d) Die Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inländischen offenen und geschlossenen Investmentvermögen, offenen und geschlossenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen offenen und geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen - im Sinne von GewO - im Umfang der Bereitsausnahme des § 2, Abs. 6, Satz 1 Nr. 8 KWG e) Verfahrensbeistandschaften sowie Umgangspflegschaften in familengerichtlichen Verfahren (5) Der Geschäftsgegenstand der Genossenschaft ist weiter die Unternehmensberatung und das Coaching von Unternehmen durch qualifizierte Mitglieder. (6) Zweck der Genossenschaft ist weiterhin die Förderung der kulturellen udn sozialen Belange ihrer Mitglieder. Nach dem Prinzip der kollektiven Selbstförderungen werden Projekte zur Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes, sowie der Gesundheitsförderung entwickelt und umgesetzt. Nähers hierzu wird in der Besonderen Geschäftsordnung und in der Förderrichtlinie der Genossenschaft geregelt. (7) die Genossenschaft kann sich mit dem Ziel, Gegenstand und Förderzweck der Genossenschaft zu optimieren, an anderen Unternehmen und Einrichtungen beteiligen, solche gründen und Zweigniederlassungen errichten.
Unternehmensberatung
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