Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die mittelbare und / oder unmittelbare Beteiligung (Erwerb, Verwaltung und Veräußerung), auch als stiller Gesellschafter, an anderen Gesellschaften. Dabei ist es nicht Zweck der Gesellschaft, unternehmerische Beteiligungen mit Einfluss auf die Geschäftsführung dieser anderen Gesellschaften zu erwerben. Weiterhin kann die Verwaltung eigenen Vermögens auch dadurch erfolgen, dass den vorbezeichneten Gesellschaften Finanzmittel, insbesondere im Wege von Schuldverschreibungen Darlehen, gewährt werden. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Dabei kann die Gesellschaft diese Geschäfte und Handlungen selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Der Zweck der Gesellschaft umfasst keine Tätigkeiten, für die eine besondere Erlaubnis, z. B. nach dem Investmentgesetz oder dem Kreditwesengesetz, erforderlich sind.
Versicherungsmakler, Grundstückswesen und Wohnungswesen
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