Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten durch in Diensten der Gesellschaft tätige Rechtsanwälte, Beratung und Vertretung in Steuerangelegenheiten durch in Diensten der Gesellschaft stehende Rechtsanwälte oder Steuerberater sowie Vornahme aller sonstigen mit allen vorgenannten Gegenständen zusammenhängenden Geschäfte. Die Amtsausübung der Notare gehört nicht zum Gegenstand des Unternehmens. Dies gilt auch für das Amt des Notars im Nebenberuf bei Anwaltsnotaren (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung). Soweit Anwaltsnotare bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung Aktionäre oder Angestellte der Gesellschaft sind, wird die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Anwaltsnotare bezogen auf ihre notarielle Berufsausübung hiervon und insbesondere von den Regelungen dieser Satzung über die Geschäftsführung und Vertretung nicht berührt und steht ihnen uneingeschränkt zu. Anwaltsnotare üben ihr Amt als Notar selbstständig, eigenverantwortlich und weisungsfrei in den Büroräumen der Gesellschaft unter Nutzung der sachlichen und personellen Ausstattung der Gesellschaft aus.
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