(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 18 AO) und die Förderung der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO). (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: 1. Das Erstellen und Veröffentlichen von Porträts und Interviews sowie die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere mit Juristinnen, die aufgrund ihres beruflichen Werdegangs Vorbild für andere Juristinnen sein können, etwa aufgrund der Art und Weise, wie sie berufliche und private/familiäre Ziele in Einklang bringen; 2. Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu Themen wie etwa die Gleichstellung von Frauen in juristischen Berufen und die diesbezüglichen gesellschaftlichen und privaten Herausforderungen u.a.; 3. Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die Juristinnen beim Aufbau und bei der Pflege eines professionellen Netzwerks unterstützen; 4. Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Schulung von Juristinnen in Bereichen, in denen geschlechtsspezifische Verhaltensunterschiede wahrgenommen werden, wie etwa Rhetorik, Auftreten, Verhandlungsführung u.a.; 5. Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Schulung von Juristinnen und Juristen für den Bildungs- und Berufsweg zu Themen wie etwa persönliche Weiterentwicklung, Zeitmanagement, Verbesserung der Sichtbarkeit, Entwicklung innovativer Mindsets u.a.; 6. Die Vermittlung einer erfahrenen Juristin als Gesprächspartnerin für ratsuchende Juristinnen zu karrierebezogenen Themen; 7. Die Entwicklung und Verwirklichung zukünftiger Formate, die auf die Beseitigung von karrierebezogenen Nachteilen (insbesondere das Fehlen von weiblichen Vorbildern in Führungspositionen, die gesellschaftlich höheren Erwartungen an Frauen bei der Übernahme von Betreuungs- und Pflegearbeit von Familienangehörigen, das Bestehen unbewusster Vorurteile zulasten von Frauen u.a.) von Juristinnen gerichtet sind. Darunter fallen ebenfalls Tätigkeiten, die der faktischen Gleichberechtigung von Juristinnen und Juristen dienen (etwa die Ermutigung von Juristinnen und Juristen dahingehend, als gleichberechtigte Partner Familie und Karriere miteinander zu vereinbaren); 8. Die Erstellung und den Betrieb von Internetplattformen und Social Media Accounts zur Veröffentlichung und zur Bekanntmachung der in den vorangestellten Punkten genannten Tätigkeiten.
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