(1) Zweck der Gesellschaft ist die Durchführung und Förderung von Wissenschaft, Forschung und Wissenstransfer. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Zwecke der Gesellschaft zu dienen geeignet sind. (2) In diesem Rahmen wird der Gesellschaftszweck insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche Forschung zu den Themengebieten Arbeit, Beschäftigung und Bildung. Damit verbundenes Forschungsziel ist es insbesondere, die Teilhabe an Arbeit und Bildung für Menschen zu fördern, die unterstützungsbedürftig sind. Dazu unterstützt das Institut insb. die Zusammenarbeit zwischen in diesem Feld tätigen öffentlichen Einrichtungen bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen. Entsprechende Vorhaben, deren Ergebnisse zu Handlungsansätzen im Umgang mit diesen Thema führen, werden initiiert, koordiniert, begleitet oder evaluiert. Die Forschungsergebnisse werden im angemessenen Umfang veröffentlicht. (3) Die operative Tätigkeit der Gesellschaft wird finanziert durch Zuwendungen der Gesellschafter und Dritter. (4) Zur unmittelbaren Erfüllung des Gesellschaftszwecks kann sich die Gesellschaft natürlicher Personen oder Körperschaften als Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen einzelner Fördermaßnahmen mit anderen Geldgebern und Projektpartnern zusammenzuarbeiten, sofern dies zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks sinnvoll ist. (5) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6.
Wissenschaft & Forschung
Interessengemeinschaften
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