Kollektive Vermögensverwaltung von Spezial-AIF als registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen von § 44 KAGB i. V. m. § 2 Abs. 4 KAGB ausschließlich zur erlaubnisfreien Verwaltung von geschlossenen Spezial-AIF. Dies beinhaltet auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf (z.B. Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines verwalteten Spezial-AIF) und bei denen die Haftung der Gesellschaft aufgrund der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens beschränkt ist, und die Übernahme von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben sowie die Erbringung von Organisationsleistungen. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Hilfsgeschäfte betreiben, die ihr notwendig oder sinnvoll erscheinen, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Abs. 3 KAGB werden nicht erbracht. Die Gesellschaft betreibt keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem KWG und/oder nach der GewO.
Finanzdienstleister
Verwaltungsgesellschaften
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.